Informationen der Polizei
Gewaltvideos, Pornografie, Verfassungsfeindlichkeit, "Happy Slapping"
Foto- und Videohandys sind der Renner. Was für "harmlose" Aufnahmen gedacht und entwickelt wurde, wird in letzter Zeit immer häufiger zur Verbreitung von Gewalt- und Pornovideos/-fotos, "Happy Slapping" und dergleichen verwendet und somit zum Fall für Polizei und Staatsanwalt.
Mit diesen Hinweisen möchte die Polizei zur Rechtslage und zu möglichen Folgen informieren, sowie Tipps für Betroffene geben.
Verboten ist für jeden gleich welchen Alters
- die Herstellung und Verbreitung von Gewaltdarstellungen (§131 Strafgesetzbuch - StGB)
- die Herstellung und Verbreitung von Medien mit extremistischen Inhalten (z.B. Nazisymbolen, rechtextremistischen Texten, §§86, 86a, 130 StGB)
- das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen von Pornografie an Personen unter 18 Jahren (§184 StGB)
- das unaufgeforderte Zusenden von Pornografie auch an Personen über 18 jahren (§184 StGB)
- das Vorführen oder sonstige Zugänglichmachen von Pornografie an Orten, zu denen Personen unter 18 Jahren Zugang haben (§184 StGB)
Für Personen, die in selbstgedrehten "Spaßvideos" Gewalt etc. anwenden gilt, dass sie sich strafbar machen können wegen
- verschiedener Körperverletzungsdelikte (§§223 ff. StGB)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§176 ff. StGB)
- Nötigung (§240 StGB)
- Bedrohung (§241 StGB)
- Beleidigung (§241 StGB)
- Hausfriedensbruch (§123 StGB)
Für diejenigen, die das Ganze "nur" gefilmt oder fotografiert haben, kommt in Betracht
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§201a StGB, z.B. in Toiletten oder Umkleidekabinen - auch die Weitergabe von Bildern ist strafbar)
- Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild (§§22, 23 Kunsturhebergesetz - KUG)
- unterlassene Hilfeleistung (§323c StGB)
- Auch diejenigen, die zu solchen Taten anstiften, Mithilfe zur Begehung leisten oder Mittäter sind, machen sich strafbar
Mögliche Folgen : Die Polizei wird
- das Handy/Foto/Computer sicherstellen oder beschlagnahmen
- die Eltern verständigen und unangenehme Fragen stellen
- Strafanzeige erstatten
- vermutlich das Kinderzimmer/die Wohnung nach weiteren Beweismitteln durchsuchen (unter Umständen wird der PC zur Auswertung sichergestellt)
- den Vorfall an das Jugendamt melden
Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann gegen Jugendliche unter anderem
- Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe verhängen.
Beispiele: soziale Arbeitsstunden, Jugendarrest
- Im Klartext heiß das auch beispielsweise :
Das Handy und der PC sind u.U. für immer weg und man bekommt sie nicht wieder.
Als Zeuge oder Mitwisser solltest du dir überlegen, ob
- du selbst Opfer sein möchtest bzw. wie dem Opfer zumute ist
- du dich deshalb nicht klar gegen diese Art "Spaß" aussprechen solltest und dadurch wirklich Mut und Stärke beweist
- du dein Wissen nicht einem Erwachsenen anvertrauen solltest
- du nicht sogar verpflichtet bist etwas zu tun (unterlassene Hilfeleistung §323c StGB)
- Denk daran ;
Wer zuschaut, hilft dem, der zuhaut !
Herausgeber: Bayer. Kriminalamt