Schulstörer

Erweitert wurden die Möglichkeiten der Schule gegen besonders auffällige Schüler vorzugehen. So ist ein Ausschluss vom Unterricht über vier Wochen hinaus bis längstens zum Schuljahresende nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a BayEUG ab dem siebten Schulbesuchsjahr möglich. Die Ordnungsmaßnahme wird in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ausgesprochen. Ebenfalls im Einvernehmen mit dem Jugendamt kann nun nach Art. 86 Abs. 6 BayEUG auf Antrag der Lehrerkonferenz die zuständige Schulaufsichtsbehörde beschließen, dass ein Schüler bereits nach acht Jahren Schulbesuch die Schule verlassen muss. Voraussetzung ist, dass er den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt.
Auch ein sofortiger, zeitlich begrenzter Ausschluss vom Schulbesuch durch die Schulleitung ist nach Art. 86 Abs. 13 BayEUG künftig möglich. Voraussetzung ist hier, dass ein Schüler durch sein Verhalten Leben oder Gesundheit von Mitschülern bzw. Lehrkräften in erheblicher Weise gefährdet.